EINE UNVOREINGENOMMENE SICHT AUF KFZ GUTACHTER WöLLENWEBER - IHR UNABHäNGIGER SACHVERSTäNDIGER

Eine unvoreingenommene Sicht auf Kfz Gutachter Wöllenweber - Ihr Unabhängiger Sachverständiger

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Das Gericht muss einen überschaubaren Überblick bekommen und auch die Ergebnisse müssen entsprechend nachvollziehbar sein. So ist es auch von entscheidender Bedeutung, dass eine sachbezogene und logisch aufgebaute Gliederung vorhanden ist. Diese sollte zudem auch die Entwicklung der Ergebnisfindung des Sachverständigen ausdrücken. Der Beginn des Gutachtens sollte Angaben erhalten, die einen Bezug auf die Bestellung des Sachverständigen haben.


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Auf diese Weise können Grundlagen und Fragestellungen des Gutachtens erkannt werden. Sollte es dennoch zu Unklarheiten im Beweisbeschluss für den Sachverständigen kommen, so ist es von Vorteil diese dann vor der Erstellung des Gutachtens mit dem Richter zu klären. Der erste wichtige Gliederungspunkt in einem Gutachten sollte sich auf den Sachverhalt beziehen, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt.


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Denn nur auf diese Weise kann der Leser des Gutachtens nachvollziehen, ob der Gutachter von zutreffenden Streitgegenständen und diesen zugrunde liegenden Sachverhalten ausgegangen ist. Sollten bereits hier Unklarheiten bestehen, so kann es durchaus sein, dass das Gutachten nicht zutreffend ist oder dass eine Befangenheit des Sachverständigen angenommen wird. Wenn ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt, muss er sich im Klaren darüber sein, dass dieses Schriftstück vom Auftraggeber oder auch anderen Dritten auf die Richtigkeit überprüft wird.


Die Verpflichtung zur Gutachtenerstattung ist ein Punkt, mit dem sich jeder Sachverständige auseinandersetzen muss. Der Gutachter hat, je nach Fall und Sachlage, die Möglichkeit eine Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund zu verweigern. Er muss diese Ablehnung dem Auftraggeber aber umgehend erklären - https://sandbox.zenodo.org/records/49063. Weiterhin kann der Sachverständige auch geeignete Gründe gegen das ihm entgegengebrachte Vertrauen, vor der Annahme des Auftrages, anbringen


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Damit es erst gar nicht zu Missverständnissen kommt, sollte der Sachverständige dem Auftraggeber klar vermitteln, welche Leistungen dieser von ihm zu erwarten hat. Dazu gehören unter anderem: das Gutachten rechtzeitig und mängelfrei zu erstellen Nebenpflichten bezüglich geforderter Auskünfte und Informationen zu erfüllen die Obhutspflicht überlassener Unterlagen /Gegenstände wahrzunehmen auf Anforderung, Auskunft über zu erwartende Gutachterkosten zu geben Aber natürlich hat auch der Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen seine Pflichten.


Dafür müssen dann aber auch entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise wenn der Sachverständige die Erstellung und Ablieferung des Gutachtens lange hinauszögert. Der Auftraggeber muss den Sachverständigen in diesem Fall aber erst einmal abmahnen und ihm eine Frist zur Abgabe des Gutachtens setzen (Oldtimer Gutachten). Damit es erst gar nicht zu einer Gutachtenerstattung kommt, sollten die Sachverständigen nicht nur gewissenhaft, sondern auch verantwortungsvoll arbeiten


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Das Gleiche gilt für die unzulässige Delegation der Verantwortung. Natürlich muss es auch Sachverständigen erlaubt sein, gewisse Arbeiten einfach abzugeben. Aber es sollte sich in diesem Fall alles im Rahmen halten. Darüber hinaus sollte es dem Sachverständigen auch immer bewusst sein, dass der entsprechende Vertrag zwischen ihm und dem Auftraggeber geschlossen wurde.


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Der nächste wichtige Punkt, der beachtet werden muss, ist das Auftraggeberverständnis. Hier sollte direkt nachgehakt werden, wenn etwas nicht klar sein sollte. Dies vermeidet Missverständnisse und daraus resultierende Probleme. Wie auch im alltäglichen Leben, gibt es manchmal einfach Kommunikationsprobleme zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber. Diese sollten vor Erstellung des Gutachtens aus dem Weg geräumt werden.


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Alternativ kann der Sachverständige seinem Auftraggeber auch anbieten, dass gemeinsam das Gutachten durchgegangen wird und sofern Fragen auftauchen, werden diese dann auch beantwortet und geklärt. Ein Sachverständiger sollte auch nach dem Erstellen des Gutachtens immer noch ein offenes Ohr für seine Kunden haben. https://www.nulled.to/user/6117204-gutachterkfz. Dies zeugt von einer hohen Professionalität und wird sich auch sehr schnell weitersprechen


Denn Empfehlungen, die von Mund zu Mund gehen, sind immer noch die Besten und bringen die zufriedensten Kunden (KFZ Unfallgutachter). Kommt es zu einer fehlerhaften Gutachtenerstellung, dies kann ja mal passieren, denn auch ein Sachverständiger ist nicht fehlerfrei, so haftet der Sachverständige nicht nur seinem Auftraggeber für den Ersatz des Schadens, sondern auch gegenüber einen Dritten, sofern dieser in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogen wurde


Die Haftung eines Sachverständigen erstreckt sich auf den Befund und das Gutachten. Dabei spielen die Parteien der Vertragspartner persönlich sowie auch der durch das Gutachten entstandenen Schaden eine Rolle. Der Sachverständige hat eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht auch zugunsten Dritter. Dies ist besonders immer dann der Fall, wenn ein Gutachten auch die Grundlage für die Disposition dritter Personen bilden kann oder soll.


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Dies ist vor allem dann er Fall, wenn eine unmittelbare Zuordnung der Tätigkeit zum entsprechenden Amtsträger möglich ist. Es spielt keine Rolle, in welchem Bereich, Sie als Sachverständiger tätig sind. Generell kann gesagt werden, dass ein Sachverständiger nach § 839a BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein unrichtiges Gutachten erstellt wurde, das dann zu einem fehlerhaften Urteil führt.




Es gibt bisher ca. 50 veröffentliche Gerichtsentscheidungen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Dabei haben die Schadenersatzprozesse gegen die Sachverständigen aber nicht zu einem Erfolg der angeblich geschädigten Person geführt. Aber woran liegt das? Das wollen wir Ihnen gerne erklären. Der springende Punkt ist in diesem Fall der Anspruchstatbestand des § 839a BGB.


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Denn dem Sachverständigen muss durch den geschädigten Anspruchsteller die Unrichtigkeit des Gutachtens nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen nachgewiesen werden. Und das ist noch lange nicht alles, was die Rechtsprechung verlangt. Denn der Anspruchssteller muss auch alle prozessualen Möglichkeiten genutzt haben, um die Unrichtigkeit des vom Gericht eingeholten Gutachtens nachweisen zu können.




Erscheint der Sachverständige dann zum Termin, so muss er hier mit den entsprechenden Fehler konfrontiert werden. Sind dann Gründe für ein parteiisches Verhalten erkennbar, so muss der Antragsteller einen Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stellen. Und erst wenn all diese Punkt erfüllt sind, kann der Sachverständige auf Schadensersatz verklagt werden.


Nur so kann dem Gericht die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen plausibel gemacht werden. In einem Urteil heißt es dazu: „Als Rechtsmittel i. S. von § 839a Abs. 2 BGB i. Unfallgutachten. V.m. § 839 Abs. 3 BGB ist auch die Einholung eines Privatgutachtens zu dem Webseite Zwecke anzusehen, die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gerichtsgutachtens gegenüber dem erkennenden Gericht aufzuzeigen“ (OLG Celle 10.11.11, 13 U 84/11, Abruf-Nr

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